ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch für künftige Geschäfte mit Kunden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Abweichende Bestimmungen in Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nur zur Anwendung, soweit die Plasma Parylene Systems GmbH deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

II. Angebote und Aufträge, Rücktritt

1. Unsere Angebote sind freibleibend und wie Katalogangaben, Abbildungen und Beschreibungen unverbindlich, sie beinhalten insbesondere keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien. Mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung gilt ein Auftrag des Kunden als angenommen.

2. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände des Kunden bekannt, die geeignet sind, unsere Forderungen zu gefährden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn eine von uns zuvor gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.

3. Der Kunde ist außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und trägt unsere Kosten für unberechtigte Retouren in Höhe von pauschal 75 Euro. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden deswegen entstanden ist.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltung, Aufrechnung

1. Unsere Preise sind Nettopreise ab Versandort zuzüglich Verpackung, Fracht und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Es gelten die Preise unserer allgemeinen Preisliste zum Zeitpunkt der Bestellung. Bei Lieferzeiten von mehr als 6 Wochen oder Dauerschuldverhältnissen in Form von Termin- oder Abruf-Lieferverträgen bleibt uns die Anpassung der Preise wegen unvorhergesehen eingetretener Erhöhungen der Kosten (Löhne, Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe etc.) vorbehalten. Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet.

3. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferung, Lieferzeiten

1. Eine schriftlich zugesagte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware den Versandort verlassen hat. Sie verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind, entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.

2. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

3. Konstruktions-, Form- oder sonstige Änderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Ware dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

4. Die Wahl der Versandart erfolgt nach unserem Ermessen. Standardmäßig erfolgt der Versand ab Werk, unversichert auf Gefahr des Kunden und zu seinen Lasten. Ein spezieller Kundenwunsch zur Versandart bedarf der Schriftform und ausdrücklichen Genehmigung der Plasma Parylene Systems GmbH.

V. Abnahme und Gefahrübergang

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen und abzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend an der Abnahme verhindert.

2. Bleibt der Kunde mit der Abnahme der Ware länger als zehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren zehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

3. Erklärt der Kunde, er werde die Ware nicht abnehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Verweigerung über, spätestens jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Eine Versendung der Ware erfolgt auf Wunsch, Kosten und Gefahr des Kunden.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt, solange er nicht zahlungsunfähig, im Verzug mit Zahlungen oder unsere Befriedigung sonst nicht gefährdet ist. Unbeschadet unserer Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, verpflichten wir uns, solange die Forderungen nicht einzuziehen. Andernfalls können wir auch verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Noch nicht weitergelieferte Ware ist uns in diesem Fall auf Verlangen fracht- und spesenfrei herauszugeben, aufgrund hiermit erteilter Einwilligung des Kunden sind wir zur Wegnahme und zur Verwertung durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf durch eine von der Industrie und Handelskammer bestimmte Person und Verrechnung des Erlöses auf den Nettopreis befugt.

5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für uns.

7. Der Kunde darf Waren weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

VII. Gewährleistung und Haftung

1. Für die Mangelfreiheit unserer Waren leisten wir Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Gefahrübergang. Die gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 10 Werktagen, sonstige Mängel nicht innerhalb von einem Jahr gerügt werden. §§ 377, 378 HGB bleiben im Übrigen unberührt. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Im Falle von Beanstandungen hat uns der Kunde Gelegenheit zu geben, uns vom Vorliegen des Mangels überzeugen zu können, insbesondere uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Bei berechtigter fristgerechter Beanstandung hat der Kunde zunächst unter angemessener Wahrung seiner Interessen nur Anspruch auf Nacherfüllung. Sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle dessen Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung der Vergütung verlangen. Unsere Gewährleistung berechtigt nicht zum Schadensersatz.

3. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sterile und unsterile Produkte sind, wenn nicht anders gekennzeichnet, zum Einmalgebrauch bestimmt und vor ihrer Anwendung am Patienten auf Funktionssicherheit und ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Wiederaufbereitung und -verwendung wird aus medizinischer und hygienischer Sicht nicht empfohlen.

4. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir für Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nur, soweit sie vertragstypisch und vorhersehbar sind. Plasma Parylene Systems GmbH haftet allerdings uneingeschränkt, wenn und soweit eingetretene Schäden durch ihre Betriebshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Versicherung von Plasma Parylene Systems GmbH gedeckt sind.

VIII. Vertragsdauer und Kündigung

Dauerverträge beginnen mit Unterzeichnung und gelten für die Dauer eines Jahres, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erklärt nicht eine der Parteien der anderen spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich die Kündigung, verlängern sich solche Verträge je um ein weiteres Jahr, ohne dass es hierzu einer besonderen Erklärung bedarf. Plasma Parylene Systems GmbH steht auch in diesen Fällen ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zu.

Die außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Als wichtiger Grund gilt für Plasma Parylene Systems GmbH unter anderem die Anmeldung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sowie Zahlungsverzug des Kunden von mehr als einem Monat.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Erfüllungsort ist der jeweilige Ort, von dem aus die Ware versandt wird.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

X. Sonstiges

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 30.09.2009

Kontakt aufnehmen und Beratung erhalten

Wenn Sie Fragen zu unseren Leistungen und Angeboten haben, können Sie das folgende Formular nutzen! Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Plasma Parylene Systems GmbH

Dorfstr. 3 , 83026 Rosenheim / Pang

Zertifiziert nach

DIN EN ISO 9001:2015
DIN EN ISO 13485:2016

© 2022 – Plasma Parylene Systems GmbH – Alle Rechte vorbehalten.